Handreichung zur Prüfung des Nutzungskonzeptes für Agroforstsysteme für Behörden und Institutionen erschienen

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21.09.2023

In der EU-Förderperiode ist es ab 2023 möglich, Agroforstsysteme auf Ackerland, in Dauerkulturen oder auf Dauergrünland im Rahmen der Direktzahlungen zu beantragen. Für die Fläche eines Agroforstsystems kann die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit (EGS) geltend gemacht werden. Zusätzlich kann der Antragsteller oder die Antragstellerin über die Öko-Reglung 3 nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 des GAP-Direktzahlungen Gesetzes „Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Ackerland und Grünland“ (ÖR 3) jährlich 60 Euro pro Hektar Gehölzfläche beantragen. Um aber die EGS zu erhalten und die ÖR 3 zu beantragen, ist es für Landwirte und Landwirtinnen Voraussetzung, ein positiv geprüftes Nutzungskonzept vorzulegen.

Die gesetzliche Vorschrift zur Prüfung des Nutzungskonzepts besteht, jedoch sind die genauen Kriterien für diese Prüfung nicht klar definiert. Aufgrund dessen gab es bei Behörden und zuständigen Institutionen stellenweise Unsicherheit im Umgang mit der Prüfung des Nutzungskonzeptes für Agroforstsysteme. Im Rahmen des ELAN-Projektes : „Evaluierung von Hürden für die Etablierung und die Leistungsfähigkeit unterschiedlicher Agroforstsysteme in Niedersachsen“ wurde nun eine Handreichung zur „Prüfung von Nutzungskonzepten für Agroforstsysteme nach §4 GAP DZVO“ veröffentlicht.

Diese Handreichung erläutert die fachlichen und rechtlichen Hintergründe der einzelnen Anforderungen für die Prüfung des Nutzungskonzepts  und soll eine Unterstützung für zuständige Institutionen und Behörden sein. Sie orientiert sich dabei am Nutzungskonzept vom Bundesland Niedersachsen. Da die Nutzungskonzepte bundesweit sehr ähnlich aufgebaut sind und die europäischen und nationalen rechtlichen Rahmen deutschlandweit gelten, kann diese Handreichung aber auch für andere Bundesländer verwendet werden.

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